mangel nr. 5
Bewertung ist keine Messung.
Unter Messung versteht man die Zuweisung eines Zahlenbetrags zu einem bestimmten Element der Realität, nach einer standardisierten Methode, in einer Art und Weise, die dazu führt, dass ein und demselben Element stets ein und derselbe Zahlenwert zugewiesen wird, unabhängig davon, welche Person die Messung durchführt (innerhalb bestimmter, rein technischer Unschärfen).
Bewertung hingegen bezeichnet zwar ebenfalls die Zuweisung eines Zahlenbetrags zu einem Element der Realität, wobei allerdings dieser Zahlenwert aus einem Pool zulässiger Werte entnommen wird, wobei hier jeder im Pool befindliche Wert gleichermaßen zulässig ist, was dazu führt, dass dasErgebnis der Bewertung sehr wohl vom bewertenden Subjekt abhängig ist, wenngleich alle diese unterschiedlichen Bewertungsergebnisse als "zulässig" qualifiziert werden ("Bewertungswahlrechte").
Aspekte der Realität (z.B. eine möglichst exakte Darstellung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eines Unternehmens) können jedoch immer nur vermittels Messung und niemals durch Bewertung exakt und eindeutig dargestellt werden.
Dies bedeutet, dass die Existenz jeder Form eines Wahlrechts bereits von Anfang an das Ziel der Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eines Unternehmens konterkariert.
Unter Messung versteht man die Zuweisung eines Zahlenbetrags zu einem bestimmten Element der Realität, nach einer standardisierten Methode, in einer Art und Weise, die dazu führt, dass ein und demselben Element stets ein und derselbe Zahlenwert zugewiesen wird, unabhängig davon, welche Person die Messung durchführt (innerhalb bestimmter, rein technischer Unschärfen).
Bewertung hingegen bezeichnet zwar ebenfalls die Zuweisung eines Zahlenbetrags zu einem Element der Realität, wobei allerdings dieser Zahlenwert aus einem Pool zulässiger Werte entnommen wird, wobei hier jeder im Pool befindliche Wert gleichermaßen zulässig ist, was dazu führt, dass dasErgebnis der Bewertung sehr wohl vom bewertenden Subjekt abhängig ist, wenngleich alle diese unterschiedlichen Bewertungsergebnisse als "zulässig" qualifiziert werden ("Bewertungswahlrechte").
Aspekte der Realität (z.B. eine möglichst exakte Darstellung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eines Unternehmens) können jedoch immer nur vermittels Messung und niemals durch Bewertung exakt und eindeutig dargestellt werden.
Dies bedeutet, dass die Existenz jeder Form eines Wahlrechts bereits von Anfang an das Ziel der Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eines Unternehmens konterkariert.