mangel nr. 7
Zu jeder Maßeinheit gehört auch eine einheitliche Meßvorschrift.
Unbeschadet der im Rahmen von Mangel Nr. 5 erwähnten Vorbehalte (dass es sich bei der bilanziellen Bewertung eben NICHT um einen Meßvorgang handeln kann, weil es Bewertungswahlrechte gibt, d.h. das Bewertungsresultat vom bewertenden Subjekt abhängt), ist dies ein weiteres, zentrales Argument gegen die Mähr von der "bilanziellen Messung" (Accounting Measurement).
Zu jeder Maßgröße gehört eine einheitliche Meßvorschrift. Längen und Gewichte werden eben immer mit gleichen, standardisierten Methoden ermittelt.
Da allerdings für etliche unterschiedliche Bilanzposten auch völlig unterschiedliche Bewertungsregeln ("Meßvorschriften") existieren (z.B. unterschiedliche Bewertungsregeln für Anlage-, Umlaufvermögen und Fremdkapital, noch wesentlich zahlreichere Varianten kennen die internationalen Rechnungslegungsnormen), scheidet die Bezeichnung "Messung" für bilanzielle Bewertungsvorgänge auch aus diesem Grunde aus.
Unbeschadet der im Rahmen von Mangel Nr. 5 erwähnten Vorbehalte (dass es sich bei der bilanziellen Bewertung eben NICHT um einen Meßvorgang handeln kann, weil es Bewertungswahlrechte gibt, d.h. das Bewertungsresultat vom bewertenden Subjekt abhängt), ist dies ein weiteres, zentrales Argument gegen die Mähr von der "bilanziellen Messung" (Accounting Measurement).
Zu jeder Maßgröße gehört eine einheitliche Meßvorschrift. Längen und Gewichte werden eben immer mit gleichen, standardisierten Methoden ermittelt.
Da allerdings für etliche unterschiedliche Bilanzposten auch völlig unterschiedliche Bewertungsregeln ("Meßvorschriften") existieren (z.B. unterschiedliche Bewertungsregeln für Anlage-, Umlaufvermögen und Fremdkapital, noch wesentlich zahlreichere Varianten kennen die internationalen Rechnungslegungsnormen), scheidet die Bezeichnung "Messung" für bilanzielle Bewertungsvorgänge auch aus diesem Grunde aus.