mangel nr. 6
Rechtliches Eigentum ist kein funktionales Eigentum.
Rechtliches Eigentum, welches durch Titel und Modus erworben wird, gilt zur Zeit als alleinig maßgeblich für den Erwerb des Eigentums an Unternehmen (z.B. am Kapitalmarkt durchAktienerwerb).
Dabei wird aber die kulturelle und gesellschaftliche Dimension des Begriffs "Eigentum" komplett vernachlässigt, bzw. diese wurde bei der rechtlichen Definition des Begriffes "Eigentum" schlichtweg vergessen. Ein wesentliches weiteres Kriterium für wirksamen (weil gesellschaftlich unschädlichen) Eigentumserwerb (in weiterer Folge "funktionales Eigentum" genannt) ist im Wissen und Möglichkeit des Gebrauchs der Sache zu sehen.
Ein Minderjähriger, der ein KfZ als Geschenk erhält, hat, aus rechtlichen Gründen, heute nur die Möglichkeit, dieses wieder zu verkaufen oder aber sich am bloßen Anblick zu erfreuen (da er noch keinen Führerschein erwerben kann). In einer ganz ähnlichen Situation befinden sich heute die meisten Aktienbesitzer ("Unternehmenseigentümer", jedenfalls alle Kleinaktionäre und auch viele institutionelle Großinvestoren, erstere, da sie idR. keinen bestimmenden Einfluss im Unternehmen geltend machen können, zweitere immer dann, wenn sie über kein entsprechendes Branchenwissen verfügen bzw. auch keine unmittelbare Möglichkeit besitzen, auf die laufenden Geschäfte Einfluss zu nehmen)!
Als "Principal-Agent-Problem" bezeichnet die Literatur das Paradoxon, dass derUnternehmenseigentümer ein machtloser Außenstehender ist, der auf die Geschäftsführung keinen anderen Einfluss ausüben kann, als diese u.U. abzuberufen und durch eine andere zu ersetzen, und hinsichtlich der Informationen über den Geschäftsgang vollkommen der Geschäftsführung ausgeliefert ist, während die angestellte Geschäftsführung mit dem Unternehmen nach Belieben verfahren kann, gleich einem Eigentümer, dem rechtlichen Eigentümer gegenüber aber lediglich Berichtspflichten besitzt und diese Informationen dann auch noch nach Gutdünken manipulieren kann.
Der Kern dieser Principal-Agent-Problematik ist wohl darin zu ersehen, dass in diesem Zusammenhang der Begriff "Eigentum" falsch definiert ist. Eigentümer (i.S. des vollständigen, funktionalen Eigentums) ist lediglich derjenige, der vor allem auch über das Anwendungswissen im Umgang mit der Sache verfügt bzw. tatsächlich über die Sache verfügen kann.
Im Kontext der kapitalmarktorientierten Unternehmen bedeutet dies, dass Kleinaktionäre eben keine funktionalen Eigentümer sind, weil sie auf den Geschäftsgang keinen Einfluß nehmen können und idR. auch nicht über das entsprechende Branchenwissen verfügen. In all jenen Fällen, in denen auch Großinvestoren keine unmittelbare Möglichkeit besitzen, den Geschäftsgang zu beeinflussen, sind auch diese keine funktionalen Eigentümer. Lediglich dort, wo Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschicke des Unternehmens leiten, handelt es sich daher um vollständiges (funktionales) Eigentum - dort kann naturgemäß dann auch kein Interessenskonflikt auftreten! Nur aus der Kombination von Wissen und Möglichkeit mit rechtlichem Eigentum erwächst schließlich auch das Gefühl der Verantwortungim Umgang mit der Sache.
Wirtschaftlich betrachtet sind die Fälle unvollständigen Eigentums als Fremdkapital zu qualifizieren, das insofern benachteiligt ist, als jene Fremdkapitalgeber, in der irrigen Meinung, sie wären (vollständige, funktionale) Eigentümer, vergassen, entsprechende Zinsforderungen zu vereinbaren!
Das "Principal-Agent-Problem" entpuppt sich, so gesehen, daher nicht als Interessenkonflikt, sondern als Konsequenz einer falschen Begriffswahl (falsche Eigentumsdefinition!).
Die riesigen "Raubzüge" der CEOs der grossen kapitalmarktorientierten Unternehmen (vermittels Aktienoptionen und Abfertigungszahlungen) entsprechen aus dieser Perspektive lediglich der Konversion ihres "funktionalen Eigentums" in Geld - sie besaßen das Wissen und die Macht im Unternehmen und ließen sich diese abkaufen!
Rechtliches Eigentum, welches durch Titel und Modus erworben wird, gilt zur Zeit als alleinig maßgeblich für den Erwerb des Eigentums an Unternehmen (z.B. am Kapitalmarkt durchAktienerwerb).
Dabei wird aber die kulturelle und gesellschaftliche Dimension des Begriffs "Eigentum" komplett vernachlässigt, bzw. diese wurde bei der rechtlichen Definition des Begriffes "Eigentum" schlichtweg vergessen. Ein wesentliches weiteres Kriterium für wirksamen (weil gesellschaftlich unschädlichen) Eigentumserwerb (in weiterer Folge "funktionales Eigentum" genannt) ist im Wissen und Möglichkeit des Gebrauchs der Sache zu sehen.
Ein Minderjähriger, der ein KfZ als Geschenk erhält, hat, aus rechtlichen Gründen, heute nur die Möglichkeit, dieses wieder zu verkaufen oder aber sich am bloßen Anblick zu erfreuen (da er noch keinen Führerschein erwerben kann). In einer ganz ähnlichen Situation befinden sich heute die meisten Aktienbesitzer ("Unternehmenseigentümer", jedenfalls alle Kleinaktionäre und auch viele institutionelle Großinvestoren, erstere, da sie idR. keinen bestimmenden Einfluss im Unternehmen geltend machen können, zweitere immer dann, wenn sie über kein entsprechendes Branchenwissen verfügen bzw. auch keine unmittelbare Möglichkeit besitzen, auf die laufenden Geschäfte Einfluss zu nehmen)!
Als "Principal-Agent-Problem" bezeichnet die Literatur das Paradoxon, dass derUnternehmenseigentümer ein machtloser Außenstehender ist, der auf die Geschäftsführung keinen anderen Einfluss ausüben kann, als diese u.U. abzuberufen und durch eine andere zu ersetzen, und hinsichtlich der Informationen über den Geschäftsgang vollkommen der Geschäftsführung ausgeliefert ist, während die angestellte Geschäftsführung mit dem Unternehmen nach Belieben verfahren kann, gleich einem Eigentümer, dem rechtlichen Eigentümer gegenüber aber lediglich Berichtspflichten besitzt und diese Informationen dann auch noch nach Gutdünken manipulieren kann.
Der Kern dieser Principal-Agent-Problematik ist wohl darin zu ersehen, dass in diesem Zusammenhang der Begriff "Eigentum" falsch definiert ist. Eigentümer (i.S. des vollständigen, funktionalen Eigentums) ist lediglich derjenige, der vor allem auch über das Anwendungswissen im Umgang mit der Sache verfügt bzw. tatsächlich über die Sache verfügen kann.
Im Kontext der kapitalmarktorientierten Unternehmen bedeutet dies, dass Kleinaktionäre eben keine funktionalen Eigentümer sind, weil sie auf den Geschäftsgang keinen Einfluß nehmen können und idR. auch nicht über das entsprechende Branchenwissen verfügen. In all jenen Fällen, in denen auch Großinvestoren keine unmittelbare Möglichkeit besitzen, den Geschäftsgang zu beeinflussen, sind auch diese keine funktionalen Eigentümer. Lediglich dort, wo Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschicke des Unternehmens leiten, handelt es sich daher um vollständiges (funktionales) Eigentum - dort kann naturgemäß dann auch kein Interessenskonflikt auftreten! Nur aus der Kombination von Wissen und Möglichkeit mit rechtlichem Eigentum erwächst schließlich auch das Gefühl der Verantwortungim Umgang mit der Sache.
Wirtschaftlich betrachtet sind die Fälle unvollständigen Eigentums als Fremdkapital zu qualifizieren, das insofern benachteiligt ist, als jene Fremdkapitalgeber, in der irrigen Meinung, sie wären (vollständige, funktionale) Eigentümer, vergassen, entsprechende Zinsforderungen zu vereinbaren!
Das "Principal-Agent-Problem" entpuppt sich, so gesehen, daher nicht als Interessenkonflikt, sondern als Konsequenz einer falschen Begriffswahl (falsche Eigentumsdefinition!).
Die riesigen "Raubzüge" der CEOs der grossen kapitalmarktorientierten Unternehmen (vermittels Aktienoptionen und Abfertigungszahlungen) entsprechen aus dieser Perspektive lediglich der Konversion ihres "funktionalen Eigentums" in Geld - sie besaßen das Wissen und die Macht im Unternehmen und ließen sich diese abkaufen!