mangel nr. 11
Das Vorsichtsprinzip beruht auf einem Denkfehler.
Bereits das, v.a. in den deutschen und österreichischen handelsrechtlichen Bilanzen (HGB-Bilanzen), dominante Vorsichtsprinzip (nach dem der Kaufmann sich eher ärmer als reicher darstellen sollte, um die Gläubiger vor Ausschüttung überhöhter Gewinne zu bewahren) entpuppt sich bei genauerer Überlegung als simpler Denkfehler.
Wenn etwa ein Vermögensgegenstand (z.B. eine Forderung) in einem Geschäftsjahr möglichst "vorsichtig" (in diesem Fall daher möglichst niedrig) bewertet wird, so bedeutet dies, dass im Jahr der marktmässigen Veräußerung (im Beispiel bei Forderungseingang im Folgejahr) einaußerordentlicher Ertrag ausgewiesen werden muss (es wird ein höherer Betrag aus der Forderung lukriert, als im Vorjahr angenommen). Dieser höhere Ertrag im Folgejahr führt nun aber dazu, dass der Gewinnausweis des Folgejahres wirtschaftlich unbegründet überhöht ausgewiesen wird (somit zwangsläufig "unvorsichtig" bilanziert wird) - als unmittelbare Konsequenz der Einhaltung des "Vorsichtsprinzips" im Vorjahr (es kommt, wirtschaftlich betrachtet, zur zwangsläufigen Auflösung einer "stillen Reserve").
Da "vorsichtige" Bewertungen und "unvorsichtige" Bewertungen (als Resultat "vorsichtiger" Bewertungen in Vorjahren) in jedem einzelnen Wirtschaftsjahr sehr durchmischt anfallen, ist das Resultat daher kein "vorsichtiger" Gewinnausweis, sondern einfach ein wirtschaftlich sinnloser, völlig verzerrter Gewinnausweis, d.h. das "Vorsichtsprinzip" scheitert an der sog. "Zweischneidigkeit der Bilanz", d.h., dass jede niedrigere Stichtagsbewertung (verbunden mit einem niedrigen Gewinnausweis in einem früheren Jahr) zwangsläufig von einem höheren Gewinnausweis in einem späteren Jahr (dem Jahr der marktmäßigen Realisation, also der Aufdeckung der stillen Reserve) gefolgt wird - dies gilt prinzipiell auch umgekehrt.
Bereits das, v.a. in den deutschen und österreichischen handelsrechtlichen Bilanzen (HGB-Bilanzen), dominante Vorsichtsprinzip (nach dem der Kaufmann sich eher ärmer als reicher darstellen sollte, um die Gläubiger vor Ausschüttung überhöhter Gewinne zu bewahren) entpuppt sich bei genauerer Überlegung als simpler Denkfehler.
Wenn etwa ein Vermögensgegenstand (z.B. eine Forderung) in einem Geschäftsjahr möglichst "vorsichtig" (in diesem Fall daher möglichst niedrig) bewertet wird, so bedeutet dies, dass im Jahr der marktmässigen Veräußerung (im Beispiel bei Forderungseingang im Folgejahr) einaußerordentlicher Ertrag ausgewiesen werden muss (es wird ein höherer Betrag aus der Forderung lukriert, als im Vorjahr angenommen). Dieser höhere Ertrag im Folgejahr führt nun aber dazu, dass der Gewinnausweis des Folgejahres wirtschaftlich unbegründet überhöht ausgewiesen wird (somit zwangsläufig "unvorsichtig" bilanziert wird) - als unmittelbare Konsequenz der Einhaltung des "Vorsichtsprinzips" im Vorjahr (es kommt, wirtschaftlich betrachtet, zur zwangsläufigen Auflösung einer "stillen Reserve").
Da "vorsichtige" Bewertungen und "unvorsichtige" Bewertungen (als Resultat "vorsichtiger" Bewertungen in Vorjahren) in jedem einzelnen Wirtschaftsjahr sehr durchmischt anfallen, ist das Resultat daher kein "vorsichtiger" Gewinnausweis, sondern einfach ein wirtschaftlich sinnloser, völlig verzerrter Gewinnausweis, d.h. das "Vorsichtsprinzip" scheitert an der sog. "Zweischneidigkeit der Bilanz", d.h., dass jede niedrigere Stichtagsbewertung (verbunden mit einem niedrigen Gewinnausweis in einem früheren Jahr) zwangsläufig von einem höheren Gewinnausweis in einem späteren Jahr (dem Jahr der marktmäßigen Realisation, also der Aufdeckung der stillen Reserve) gefolgt wird - dies gilt prinzipiell auch umgekehrt.